§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen Kreis- Kinder- und Jugendring Harz e. V., im Folgenden KKJR Harz
genannt.
2. Der Sitz des KKJR Harz ist Quedlinburg.
3. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein versteht sich als jugendpolitische Vertretung der Kinder und Jugendlichen des
Landkreises Harz. Er vertritt deren Gruppen, Verbände und Zusammenschlüsse, insbesondere die
seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, Parlamenten und Behörden, nimmt Stellung zu Fragen
des Kinder- und Jugendrechtes und der Kinder- und Jugendpolitik sowie die Unterstützung und
Beratung der MitarbeiterInnen, Vorstände und Ehrenamtlichen der Mitgliedsverbände.
2. Der KKJR Harz arbeitet auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage. Er tritt allen
autoritären, totalitären, nationalistischen, rassistischen, diskriminierenden und militaristischen
Tendenzen entgegen.
Er fördert die Gleichstellung der Geschlechter in der Gesellschaft.
3. Dazu dient der KKJR Harz insbesondere dem Zweck der Befähigung, Beratung, Ausbildung und
Fortbildung von Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Familien.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der KKJR Harz ist selbstlos tätig und verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Der KKJR Harz
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die Förderung der Jugendhilfe
Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des SGB VIII.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
des KKJR Harz erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des KKJR Harz. Keine Person darf
durch Aufgaben, die dem Zweck des KKJR Harz fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des KKJR Harz können Kinder- und Jugendverbände/ -vereinigungen im Landkreis
werden, die die Satzung des KKJR Harz anerkennen.
2. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Vorlage der Satzung oder Ordnung des Verbandes und
einem Nachweis über die Tätigkeiten in der Jugendarbeit zu stellen. Er ist an den Vorstand des KKJR
Harz zu richten.
Über den Antrag beschließt die Mitgliederversammlung. Mit Annahme des Antrages gilt die
Mitgliedschaft. Bei einer Ablehnung des Antrags auf Mitgliedschaft besteht die Möglichkeit des
Einspruchs. Dieser ist schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Beschlusses an den
Vorstand des Vereins zu richten. Über diesen Einspruch entscheidet die nächstmögliche
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit endgültig.
3. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss, Auflösung, Selbstauflösung des Mitgliedsvereines.
Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zulässig und muss schriftlich eingereicht
werden.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn er satzungswidrig handelt oder ein Verhalten zeigt,
das dem Ansehen des KKJR Harz in der Öffentlichkeit schadet.
Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem anderen Mitglied des Vereins unter
schriftlicher Darstellung der Gründe fristgemäß gemäß § 6 Pkt.7 gestellt werden. Dieser ist an den
Vorstand des Vereins zu richten. Über diesen Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. In diese
muss dem betroffenen Mitglied ein Anhörungsrecht eingeräumt werden. Gegen den Beschluss auf
Ausschluss kann innerhalt einer Frist von vier Wochen nach der Beschlussfassung Widerspruch
eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die endgültige
Entscheidung über den Ausschluss fasst die nächstmögliche Mitgliederversammlung mit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten. Bis zum endgültigen Beschluss über den
Ausschluss eines Mitgliedes ruhen dessen Rechte und Pflichten innerhalb des KKJR Harz.
§ 5 Organe
Die Organe des KKJR Harz e. V. sind:
- die Mitgliederversammlung
- der SprecherInnenkreis
- der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KKJR Harz. Sie setzt sich aus je einem/ einer
VertreterIn der Mitglieder zusammen.
1.1. Die Mitgliederversammlung wird als Delegiertenversammlung einberufen.
1.2. Die Delegierten werden in den Einrichtungen und Mitgliedergruppen von deren Mitgliedern
gewählt.
2. In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt: die Verbände und Vereinigungen, die
Institutionen und die eingetragenen juristischen Personen mit je einer Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal einberufen. Zur Mitgliederversammlung
wird mindestens 4 Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch
den Vorstand eingeladen. Einladungen per Email sind zulässig und entsprechen dem Verfahren.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die
anwesenden Mitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung kann in Form einer Präsenzveranstaltung oder auch als Online-
Mitgliederversammlung stattfinden. Auch eine Mischform der Verfahren ist zulässig (Hybrid-
Veranstaltung). In der Einladung ist auf die Form der Abhaltung hinzuweisen. Im Falle der
Durchführung einer Online- oder Hybrid-Veranstaltung gelten die Abs. 1 bis 10 mit der Maßgabe
entsprechend, dass in der Ladung zusätzlich die Zugangsdaten anzugeben sind und online
zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch schriftlich oder per E-Mail gefasst werden
(Umlaufverfahren oder Sternverfahren). Ein solcher Beschluss ist gültig, wenn alle Mitglieder im Sinne
des § 4 Abs. 1 beteiligt wurden, bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der
beteiligten Mitglieder ihre Stimme(n) in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der
erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
5. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das mindestens ein Drittel der
Mitglieder entsprechend Stimmanteil Ziffer 2 schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
6. Jedes Mitglied des Vereins kann Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Diese sind
spätestens zwei Wochen vor Sitzungstermin an den Vorstand zu richten und schriftlich einzureichen.
7. Alle stimmberechtigten Mitglieder können Anträge zur Tagesordnung bis Sitzungsbeginn stellen.
Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zur Aufnahme auf die Tagesordnung.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins. Sie wählt den
Vorstand und die Kassenprüfer.
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Vorschläge zur Besetzung von Gremien
zum Beispiel des Jugendhilfeausschusses
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung
- Beschlussfassung über Haushalt und Jahresrechnung
- Beratung und Beschlussfassung des Arbeitsplanes des KKJR Harz
- Beschlussfassung über die an die Mitgliederversammlung gerichteten
Anträge
- Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, wozu eine Mehrheit
von drei Vierteln der Stimmen der Anwesenden erforderlich ist. Die
geplante Satzungsänderung ist den Mitgliedern vier Wochen vor der
Versammlung schriftlich bekannt zu geben.
- Beschlussfassung über die Auflösung des KKJR Harz, wenn eine Mehrheit von
drei Vierteln der vertretenen Stimmen sie beschließt.
9. Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlperiode zwei VertreterInnen, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen, als KassenprüferInnen. Sie prüfen einmal jährlich die Geschäfts-und
Wirtschaftsführung des KKJR Harz und erstatten darüber in der Mitgliederversammlung Bericht.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von zwei Vorstandsmitgliedern
und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und ist diesen gegenüber rechenschaftspflichtig. Er ist das oberste Gremium zwischen den
Mitgliedsversammlungen. Durch Wahrnehmung ihm obliegender Pflichten entstehende Aufwendungen
können im Rahmen der Möglichkeiten vom Verein erstattet werden.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: der/dem Vorsitzenden, der/dem
Stellvertreter/in und der/dem Schatzmeister/in. Diese werden von den Vereinsmitgliedern aus ihren
Reihen vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Delegierten der Mitgliederversammlung. Der/die Vorsitzende und
der/die Stellvertreter/in bilden den geschäftsführenden Vorstand des KKJR Harz. Der KKJR Harz wird
gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter vertreten. Für die
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann ein/e Geschäftsführer/in nach BGB § 30 bestellt
werden. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Vorstandsitzungen mit beratender Stimme teil.
3. Der Vorstand leitet den KKJR Harz im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
4. Der Vorstand hat die Aufgabe:
- Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Kontrolle der laufenden Geschäfte
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes
anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und grundsätzlich in
Präsenzveranstaltungen.
7. Beschlussfassungen des Vorstandes oder die Beteiligung an einer solchen Beschlussfassung
können auf Vorschlag - auch schriftlich, per E-Mail, fernmündlich, mündlich (Umlauf- oder
Sternverfahren) oder im Rahmen einer Onlinekonferenz (Onlineverfahren) erfolgen, wenn kein
Mitglied des Vorstandes dem widerspricht. Die Stimmabgabe bzw. die widerspruchslose Hinnahme
einer solchen gilt als Zustimmung. Auch eine Mischform diese Verfahren ist zulässig
(Hybridverfahren).
8. Der Vorschlag zur Beschlussfassung im Umlauf oder Sternverfahren erfolgt durch die/den
Vorsitzenden – im Verhinderungsfall durch eine*e ihrer*seiner Stellvertreter. Im Falle einer solchen
Beschlussfassung müssen die Stimmabgaben der Mehrheit der Vorstandsmitglieder innerhalb der im
Rahmen des Vorschlags festgesetzten angemessenen Rücklauffrist bei der*dem Vorsitzenden – im
Verhinderungsfall bei einer*einem ihrer*seiner Stellvertreter – vorliegen. Das Ergebnis der
Beschlussfassung im Umlauf- oder Sternverfahren ist in der nächsten Sitzung bekanntzugeben und in
die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen. Im Falle der Beschlussfassung im
Onlineverfahren gelten die Anforderungen der vorangestellten Abs. 5 und 6 entsprechend, dass nach
diesem Verfahren beteiligte Mitglieder als anwesend gelten und im Rahmen der Einberufung
zusätzlich die Zugangsdaten zum Onlinekonferenzraum anzugeben sind.
9. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Nachwahlen und Wiederwahl sind zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
10. Wird einem Mitglied des Vorstandes in einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederversammlung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das Vertrauen
abgesprochen, so scheidet der Betreffende sofort aus dem Vorstand aus.
§ 8 SprecherInnenkreis
1. Der SprecherInnenkreis ist Beratungs- und Arbeitsgremium zwischen den
Mitgliederversammlungen.
2. Die Aufgaben des SprecherInnenkreises beziehen sich auf alle allgemeinen Fragen, die nicht
zwingend durch die Mitgliederversammlung bestimmt sind.
3. Der SprecherInnenkreis trifft sich regelmäßig und unterbreitet Vorschläge, die die Grundlage der
Arbeit des Vorstandes sind.
4. Über alle Zusammenkünfte ist Protokoll zu führen.
§ 9 Auflösung
Bei Auflösung des KKJR Harz oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung fällt das Vermögen des KKJR Harz an den Landkreis Harz, der es über den
Jugendhilfeausschuss ausschließlich und unmittelbar für allgemeinnützige Zwecke im Bereich der
Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
Die aktuelle Satzungsänderung tritt nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 22.02.2022 in
Kraft.